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Zuzahlungsbefreiung

Zuzahlungsbefreiung bei der Krankenversicherung

Damit Sie durch die Kosten Ihrer Gesundheitsversorgung nicht übermäßig belastet werden, haben Sie die Möglichkeit sich von den Zuzahlungen für Medikamente befreien zu lassen. Die Befreiung gilt ab einer Belastungsgrenze. Sie müssen demnach in jedem Fall Zuzahlungen bis zu dieser Belastungsgrenze leisten. Alle darüber liegenden Kosten werden Ihnen von der Krankenkasse erlassen. Denken Sie daran: Ihre Befreiung müssen Sie nach Erhalt sofort an die Centro Apotheken schicken. Erst dann ist Ihre Befreiung gültig.

Sie haben zwei Möglichkeiten sich von den Zuzahlungen oberhalb der Belastungsgrenze befreien zu lassen. Sie können die Belege über geleistete Zuzahlungen sammeln und am Ende eines jeden Jahres bei Ihrer Krankenkasse einreichen. Die Krankenkasse wird Ihnen die Kosten oberhalb der Belastungsgrenze erstatten. Alternativ können Sie sich zu im Voraus für ein Jahr befreien lassen. Dazu müssen Sie den Betrag bis zu Ihrer Belastungsgrenze vorab an die Krankenkasse überweisen oder per Lastschrift einziehen lassen. Das Befreien vorab ist vor allem für Menschen in Pflegeheimen und ambulanten Pflegediensten sinnvoll. So ersparen Sie sich, Ihren Angehörigen oder Betreuern die regelmäßige Zahlung von Rechnungen. Bitte beachten Sie: Eine Befreiung ist immer nur innerhalb eines Kalenderjahres gültig! Sie muss jedes Jahr neu und rechtzeitig beantragt werden. Wir empfehlen jedes Jahr bereits im November die Befreiung für das Folgejahr zu beantragen.

Wer hat Anspruch auf eine Zuzahlungsbefreiung?

Jeder Patient muss bis zu einem bestimmten Betrag Zuzahlungen für seine Medikamente bezahlen. Diese Zuzahlungen werden von der Apotheke direkt an die Krankenkassen weitergeleitet. Der Betrag bis zu dem Zuzahlungen geleistet werden müssen, ist bei jeder Person individuell und berechnet sich anhand des Bruttoeinkommens des gesamten Haushaltes. Da das Bruttoeinkommen des gesamten Haushaltes zählt, zählen auch die Belastungen und Zuzahlungen sowie die abschließende Zuzahlungsbefreiung für den gesamten Haushalt. Dies gilt auch wenn die Mitglieder es Haushaltes bei unterschiedlichen Krankenkassen versichert sind.

Vereinfacht liegt die Beitragsgrenze pro Jahr bei 2% des Bruttoeinkommens. Bei chronisch kranken Patienten liegt die Beitragsgrenze bei 1% pro Jahr.
Die Befreiung muss vom Patienten, den Angehörigen oder dem Betreuer aktiv beantragt werden. Für das Sammeln der Belege und die Nachweise über das Einkommen sind die Patienten verantwortlich.

Wie berechnet sich die Beitragsgrenze für die Zuzahlungsbefreiung?

  • Bruttogehalt: Das für die Zuzahlung relevante Bruttogehalt wird berechnet als das Einkommen vor Abzug der Steuern und Abgaben. Das Bruttogehalt finden Sie z.B. auf Ihrer Lohnabrechnung. Weiterhin wird das Bruttogehalt aller Mitglieder eines Haushaltes zusammengezählt. Mitglieder eines Haushaltes sind: Ehepartner, Kinder bis inklusive dem 18. Lebensjahr oder Kinder über 18 die noch familiär versichert sind. Ebenfalls zählen eingetragene Lebenspartner als Mitglieder eins Haushaltes. Das Bruttogehalt beinhaltet dabei nicht nur Einnahmen aus einer Erwerbstätigkeit. Sondern auch weitere „lohnartige“ Einkünfte. Dazu gehören: Lohn, Krankengeld, Arbeitslosengeld, Elterngeld, Renten, Einnahmen aus Kapitalvermögen, etc..

    Nicht zum Einkommen zählen: Pflegegeld aus der Pflegeversicherung oder Sozialhilfe, Taschengeld für Heimbewohner, etc..

    Eine vollständige Liste was zum Einkommen zählt haben die Krankenkassen zusammengefasst: https://www.vdek.com/vertragspartner/leistungen/zuzahlungen.html

 

  • Freibetrag: Vom Bruttogehalt eines Haushaltes werden Freibeträge abgezogen. Für den ersten im Haushalt lebenden Angehörigen können 5.607 € abgezogen werden, für jeden weiteren € 3.738. Bei alleinerziehenden gelten andere Freibeträge.


Da die Berechnung der Beitragsgrenze individuell umfangreich sein kann, lohnt es sich mit der Krankenkasse direkt Kontakt aufzunehmen.

Besonderheiten:

  • Sozialhilfeempfänger, Arbeitslosengeld II, Grundsicherung:

    Menschen die Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe), Arbeitslosengeld II, Hartz IV oder Grundsicherung im Alter erhalten müssen Ihr Einkommen nicht weiter nachweisen. Für sie gilt ein jährliches Zuzahlungsbetrag von maximal 101,76€ und bei chronisch kranken von 50,88€ (Stand 2019).

 

  • Für Heimbewohner

    Heimbewohner die Hilfe zur Pflege in einer Einrichtung erhalten, können beim Grundsicherungsamt beantragen, dass das Grundsicherungsamt die Vorauszahlung der Zuzahlungsbeträge für den Heimbewohner übernimmt.

    Dieser Betrag wird Ihnen dann vom Taschengeld in kleinen, monatlichen Raten abgezogen.


Was mache ich mit der Zuzahlungsbefreiung?

Die Zuzahlungsbefreiung ist ein Recht das Sie aktiv einfordern und belegen müssen. Weder Krankenkassen, Pflegeheime noch Apotheken können Ihren Befreiungsstatus automatisch erfassen. Wir als Apotheke können den Status Ihrer Befreiung nicht für Sie beantragen oder erfragen.

Sobald Sie eine Befreiung haben, sollten Sie diese daher unverzüglich an die Apotheke schicken.

Schicken Sie bitte Ihre Befreiungen per Email an:
Verwaltung@centro-apotheke.de

Oder per Fax an: 040 76 79 516 17

Befreiungen werden erst gültig sobald sie bei uns eingegangen sind. Nachträgliche Gutschriften sind von unserer Seite nicht möglich und müssen direkt bei der Krankenkasse eingefordert werden.

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